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Lohnfortzahlungsregress

Im Krankheitsfall Ihres Arbeitnehmers sind Sie als Arbeitgeber dazu verpflichtet den Lohn bis zu 6 Wochen fortzuzahlen. Ist die Abwesenheit Ihres Arbeitnehmers fremdverschuldet, so können Sie sich den fortgezahlten Lohn vom Unfallgegner erstatten lassen. Wir helfen Ihnen beim Lohnfortzahlungsregress!

Schadensersatz bei Fremdverschulden

Ist die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers durch einen Dritten herbeigeführt worden, beispielsweise durch einen Verkehrsunfall, so müssen Sie als Arbeitgeber gleichwohl Entgeltfortzahlung leisten. Sie haben allerdings einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Schädiger, wenn der Arbeitnehmer von diesem Schadenersatz wegen Verdienstausfall beanspruchen kann. Dieser Ersatzanspruch geht bis zur Höhe der geleisteten Entgeltfortzahlung auf Sie über. Neben dem fortgezahlten Entgelt muss der Schädiger auch die Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen erstatten.

Der Beschäftigte ist verpflichtet, Ihnen die notwendigen Angaben für die Durchsetzung der Forderung zu machen. Verhindert der Arbeitnehmer, zum Beispiel durch einen Forderungsverzicht gegenüber dem Schädiger, den Schadenersatzanspruch, so können Sie die Entgeltfortzahlung verweigern.

Die Ansprüche können auch rückwirkend geltend gemacht werden.

Schadensersatz bei Fremdverschulden

Wiederkehrender Ausfall

Manche Genesungsverläufe erfordern eine erneute Behandlung auch Monate oder Jahre nachdem Ihr Mitarbeiter wieder einsatzfähig ist. Nach Ablauf eines Jahres sind Sie als Arbeitgeber dazu verpflichtet erneut den Lohn fortzuzahlen, auch wenn es sich um eine Folgebehandlung des ursprünglichen Unfalls handelt. Bei Vorliegen eines fremdverschuldeten Ausfalls lohnt sich der Regress um so mehr!

Definition Unfall

Oftmals wird der Begriff Unfall missverstanden oder zu einseitig gesehen. So kann es sein, dass Ihr Mitarbeiter ausfällt, die Ursache aber nicht als Unfall bezeichnet und Sie ggf. gar nicht informiert. Während ein Verkehrsunfalll recht eindeutig ist, wird ein Sturz auf einem nicht gestreuten, vereisten Gehweg beispielsweise als „eigenes Missgeschick“ abgetan. Aber auch ein Biss eines Hundes oder anderer Tiere sowie Verletzungen aufgrund eines Überfalls oder einer Schlägerei fallen unter den Begriff Unfall.

Unsere Leistung

Wir helfen Ihnen bei der außergerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche beim Unfallgegner

Sollte es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen, können wir äußerst qualifizierte Anwälte mit langjähriger Erfahrung auf diesem Themengebiet empfehlen.

Preismodell

Für jeden eingereichten Fall berechnen wir 150 EUR. Bei erfolgreichem Lohnfortzahlungsregress beträgt unsere Vergütung 10% des erstattungsfähigen Betrages (min. 150 EUR pro Fall, exklusive USt. - wird verrechnet, falls der durchgesetzte Anspruch kleiner als 150 EUR ist).

Im Falle einer sich anbahnenden gerichtlichen Auseinandersetzung werden wir mit Ihnen Kontakt aufnehmen, bevor Ihnen zusätzliche Kosten entstehen und Sie ausführlich zu ihren Möglichkeiten beraten.

Beispiel 1

Der durchschnittliche Bruttolohn in Deutschland beträgt 3.975 EUR im Monat. Für den vollen Lohnfortzahlungszeitraum von 6 Wochen entstehen für Sie als Arbeitgeber effektive Kosten in Höhe von 7.197,66 EUR.

Bei erfolgreichem Lohnfortzahlungsregress erhalten Sie 6.477,90 EUR zurück. Dies berücksichtigt unsere Vergütung in Höhe von 10% des erstattungsfähigen Betrages.

Beispiel 2

Für eine Halbtagsstelle mit 20 Stunde/Woche und einem Mindestlohn in Höhe von 12 EUR/Stunde betragen ihre effektiven Kosten fü den vollen Lohnfortzahlugnszeitraum 1.882,79 EUR.

Bei erfolgreichem Lohnfortzahlungsregress erhalten Sie 1.694,51 EUR zurück. Dies berücksichtigt unsere Vergütung in Höhe von 10% des erstattungsfähigen Betrages.

Beispiel 3

Für höhere Gehälter ist unser Angebot um so lohnender. Bei einem Bruttogehalt von 10.000 EUR/Monat betragen Ihre effektiven Kosten bereits 16.876,17 EUR für den vollen Lohnfortzahlungszeitraum.

Bei erfolgreichem Lohnfortzahlungsregress erhalten Sie 15.188,55 EUR zurück. Dies berücksichtigt unsere Vergütung in Höhe von 10% des erstattungsfähigen Betrages.